1. Badminton-Club

    1970 Herten e.V.

    Satzung



    1. BC Herten, Postfach 1133, 45669 Herten
    1. Badminton-Club 1970 Herten/Westfalen e.V.

     

     

    I. Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Name
    1. Badminton-Club 1970 Herten/Westf., Kurzbezeichnung: 1. BC Herten.

    § 2 Sitz, Rechtsform, Zweck
    (1) Der 1. Badminton-Club 1970 Herten/Westf. mit Sitz in Herten (Westf.) soll als eingetragener
    Verein (e.V.) im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen geführt werden.
    (2) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (3) Vorrangiges Ziel ist, neben der Förderung der Jugendsportarbeit, die Teilnahme von Vereins-
    mannschaften an den Meisterschaftsrunden des Deutschen Badminton Verbandes
    (DBV) und des Badminton-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen (BLV NRW).
    (4) Als proaktiver Verein wird anvertrauten Kindern, Jugendlichen und auch allen anderen
    Vereinsmitgliedern durch das Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt ein sicheres
    Vereinsleben geboten.

    § 3 Sonstiges
    (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


    II. Mitgliedschaft

    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
    (2) Der Vorstand kann aus technischen oder organisatorischen Gründen eine
    Höchstmitgliederzahl bzw. eine vorübergehende Aufnahmesperre beschließen.
    (3) Über den Eintritt von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod des Mitgliedes
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss

    Zu b)
    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt zum Ende eines jeden Kalendermonats und ist schriftlich zu
    erklären.

    Zu c)
    Ein Ausschluss erfolgt nach vorheriger Anhörung des beschuldigten Mitgliedes durch den Vorstand
    oder durch Urteil durch den Spielausschuss.
    Zu einer Anhörung muss schriftlich eingeladen werden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
    (Datum des Poststempels). Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Einladung nicht zu einer Anhörung
    durch den Vorstand oder Spielausschuss erscheint, kann auch ohne Anhörung des beschuldigten
    Mitgliedes auf Ausschluss erkannt werden.
    Liegt der Ausschlussgrund in der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen, so ersetzt die schriftliche 1.
    und 2. Mahnung die Anhörung. Nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist wird durch den Vorstand auf
    Ausschluss erkannt.
    Der Ausschlussbescheid muss dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich bekannt
    gegeben werden.
    Die Einspruchsfrist gegen den Ausschlussbescheid beträgt einen Monat nach Zugang. Der Einspruch
    ist dem Vorstand oder Spielausschuss schriftlich zuzustellen.
    Über den Einspruch entscheiden Vorstand und Spielausschuss in einer gemeinsamen Sitzung. Es
    kann nur auf Ausschluss entschieden werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
    Vorstands- und Ausschussmitglieder zustimmen.
    Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu informieren.
    Auf Ausschluss kann erkannt werden, wenn ein Mitglied
     mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz schriftlicher
    Mahnung keine Beitragszahlungen geleistet hat,
     dem Verein durch schuldhaftes Verhalten Schaden zugefügt,
     die Satzung, Beschlüsse der Vereinsorgane, sowie Vorschriften des Badminton-Landesverbandes
    in grober Weise missachtet hat.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist alles Vereinseigentum, das sich im Besitz des ausscheidenden
    Mitgliedes befindet, unter Verzicht des Rückbehaltungsrechtes einem Vorstandsmitglied
    auszuhändigen.
    Im Einzelfall kann durch Vorstandsbeschluss von dieser Regelung abgewichen werden.

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder sind berechtigt:
    a) die im Vereinsvermögen befindlichen Geräte usw. kostenlos zu benutzen. Die Nutzung
    wird durch den Gerätewart oder eine von ihm beauftragte Person geregelt.
    b) die sportlichen Vereinsveranstaltungen ohne Entrichtung eines Eintrittsgeldes zu besuchen,
    c) sofern sie die erforderliche Spielstärke für den Einsatz in Mannschaften haben, an den
    Meisterschaftsspielen bzw., Turnieren des DBV und BLV NRW teilzunehmen; über das
    Vorhandensein der erforderlichen Spielstärke entscheidet im Zweifelsfalle der Vorstand.

    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Beiträge monatlich im Voraus zu entrichten. Beiträge sind Bringeschulden.
    b) diese Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Spielaus-
    schusses sowie die Vorschriften des Badminton-Landesverbandes zu beachten.
    c) bei Hinweisen auf Gewalt die Ansprechpartner des Schutzkonzeptes gegen sexualisierte
    Gewalt zu kontaktieren. Das aktuelle Schutzkonzept wird allen Vereinsmitgliedern zur
    Verfügung gestellt und auf der Homepage veröffentlicht.
    d) das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und nach Benutzung unaufgefordert zurückzu-
    geben,
    e) beim Auf- und Abbau technischer Einrichtungen (Netze, Ständer etc.) mitzuhelfen, nach
    Spielende benutzte Bälle zu entfernen und die Halle in einem ordentlichen Zustand zu
    verlassen.


    III. Organe

    § 7 Vereinsorgane
    Vereinsorgane sind:
    a) Mitgliederversammlung,
    b) Vorstand,
    c) Spielausschuss,
    d) Jugendausschuss.


    IV. Mitgliederversammlung

    § 8 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
    (1) Der Verein tritt alljährlich im II. Quartal zu einer als Jahreshauptversammlung
    bezeichneten Mitgliederversammlung zusammen.
    (2) Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Aufgaben allein zuständig:
    a) Entlastung des Vorstandes und satzungsgemäße Wahlen,
    b) Bestätigung des Jugendausschusses,
    c) Mitgliederbeiträge,
    d) Satzungsänderungen.

    Über diese Aufgaben kann eine Delegation nicht erfolgen. Alle anderen Angelegenheiten gelten,
    vorbehaltlich anderer Regelungen, als auf den Vorstand übertragen.
    (3) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, durch mehrheitlichen Beschluss die
    Entscheidung über einzelne Angelegenheiten an sich zu ziehen.
    (4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder als Versand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von
    vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
    (5) Ein Mitglied des Vorstandes eröffnet die Versammlung.

    § 9 Stimmrecht
    Bei Versammlungen (vgl. §§ 8 und 13) sind nur Mitlieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr
    vollendet haben.

    § 10 Tagesordnung
    gestrichen

    § 11 Wahlen und Abstimmungen
    (1) Für jede Vorstandsfunktion erfolgt ein eigener Wahlgang.
    (2) Alle satzungsgemäßen Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, erfolgt offene
    Abstimmung.
    (3) Vorstands- und Spielausschussmitglieder sowie die Revisoren werden für die Zeit von zwei
    Jahren gewählt. Für den Vorstand gilt folgende Regelung: In Jahren mit gerader Jahreszahl
    werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassierer/in gewählt. In Jahren mit ungerader
    Jahreszahl erfolgt die Wahl der/des 2. Vorsitzenden und der/des Schriftführerin/s.
    (4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird die
    erforderliche Stimmenzahl nicht erreicht, erfolgt ein 2. Wahlgang, bei dem die einfache
    Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    (5) Alle anderen Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

    § 12 Anträge zur Mitgliederversammlung
    Anträge sind nur bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den/die
    1. Vorsitzende/n zu richten.

    § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
    (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
    a) der Vorstand aus zwingenden Gründen dazu einlädt
    b) mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich per Einschreiben beantragen.
    Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eingang dieses Antrages beim Vorstand muss die
    Versammlung stattfinden.
    (2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 14 Tage (Datum des
    Poststempels) vor dem Versammlungstermin.


    § 14 Tagesordnung bei außerordentlichen Mitgliederversammlung
    Die Tagesordnung darf nur folgende Punkte enthalten:
    a) Eröffnung der Sitzung durch ein Vorstandsmitglied
    b) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    c) Diskussion und Beschlussfassung in dieser Angelegenheit.

    § 15 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
    (1) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§§ 8 und 13 dieser Satzung) ist,
    ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
    (2) Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des
    Vereins einberufen wurde.


    V. Vorstand

    § 16 Zusammensetzung des Vereinsvorstandes
    a) 1. Vorsitzende/r
    b) 2. Vorsitzende/r und Geschäftsführer/in
    c) Kassierer/in und Gerätewart/in
    d) Schriftführer/in

    § 17 Vertretung
    (1) Vertreter im Sinn der §§ 26, 27 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende
    und der/die Kassierer/in. Von den drei genannten Vorstandsmitgliedern dürfen jeweils zwei
    gemeinsam den Verein vertreten.
    (2) Diese Vorschrift gilt auch gegenüber Geldinstituten, bei denen der Verein seine Konten
    unterhält.
    (3) Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
    a) die einfachen Geschäfte der laufenden Vereinsführung. Diese werden vom Vorstand
    festgelegt.
    b) Meldungen und Ausschreibungen zu Turnieren. Diese sind vom Spielausschussvorsitzenden
    oder dem von ihm benannten Vertreter ( gem. § 20) zu unterschreiben.

    § 18 Rechte und Pflichten des Vorstandes
    (1) Der Vorstand tritt, wenn zwingende Gründe vorliegen jederzeit, mindestens jedoch einmal
    in drei Monaten, zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder,
    davon einer der gem. § 17 (1) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, anwesend sind.
    Zu einer Vorstandssitzung ist durch die/den 1. oder 2. Vorsitzende/n schriftlich unter
    Einhaltung einer Frist von 8 Tagen (Datum des Poststempels) einzuladen.

    (2) Der Vorstand muss Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen etc., die der DBV, eines
    seiner Organe, der BLV NRW oder dessen Organe, erlassen, den Mitgliedern durch
    Mitteilung auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen.
    Dies kann auch durch Aushang in der Halle geschehen.
    (3) Er hat sich bei seiner Geschäftsführung an die Anordnungen des DBV oder des
    Landesverbandes NRW im DBV zu halten.

    § 19 Erweiterter Vorstand
    Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. Mannschaftsführer
    2. Jugendbetreuer
    3. Trainer
    4. der Spielausschussvorsitzende.


    VI. Spielausschuss

    § 20 Zusammensetzung des Spielausschusses
    (1) Der Spielausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den
    Spielausschussvorsitzenden wählen.
    (2) Der Spielausschussvorsitzende erklärt einen der beiden Beisitzer zu seinem Vertreter.

    § 21 Aufgaben des Spielausschusses
    (1) Der Spielausschuss hat die Aufsicht über sämtliche Schüler-, Jugend- und Seniorenspiele
    sowie Turniere des 1. BC Herten. Vergehen und Verstöße bei diesen Spielen und Turnieren
    ahndet der Spielausschuss in erster Instanz. Berufungsinstanz ist der Vorstand. letzte und
    endgültig entscheidende Instanz ist die Mitgliederversammlung.
    (2) Ferner ist der Spielausschuss zuständig für die Meldung von Vereinsmitgliedern zu
    Turnieren des DBV, BLV NRW und anderer Vereine.
    (3) Der Spielausschuss richtet sich nach den Satzungen und Ordnungen des DBV und
    Badminton-Landesverbandes im DBV. Er entscheidet nach den Rechtsordnungen des DBV
    und BLV NRW, der Amateurordnung des DBV und der Spielordnung des BLV NRW in
    der jeweils gültigen Fassung.


    VII. Jugendausschuss

    § 22 Jugendordnung und Bestätigung des Jugendausschusses
    (1) Die Badmintonjugend des 1. BC Herten führt ein Vereinsleben nach eigener Satzung.
    (2) Sie wählt den Jugendausschuss, der von der Mitgliederversammlung nach seiner Neuwahl
    bestätigt werden muss. Die Bestätigung kann nur aus stichhaltigen Gründen verweigert
    werden.


    VIII. Finanzordnung und Inventar

    § 23 Buchführung
    (1) Die Buchführung ist durch den/die Kassierer/in nach den Grundsätzen einer ordnungs-
    gemäßen kaufmännischen Buchführung zu führen.
    (2) Sämtliche Buchungsbelege, Bücher, Aufzeichnungen etc. sind durch die/den 1. oder 2.
    Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

    § 24 Prüfung der Vereinsbuchführung
    (1) Die Buchführung muss rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durch die beiden
    Revisoren geprüft werden.
    (2) Ihnen sind sämtliche Buchführungsunterlagen vorzulegen.

    § 25 Mitgliederbeiträge
    Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliederbeiträge.

    § 26 Inventar
    Über die vom Verein erworbenen Sportgeräte führt der/die Kassierer/in in seiner Eigenschaft als
    Gerätewart ein Inventarverzeichnis.

    § 27 Prüfung des Inventars
    Rechtzeitig vor der entsprechenden Versammlung wird das Inventarverzeichnis von den Revisoren
    überprüft.

    § 28 Übergabe der Buchführung und des Inventarverzeichnisses
    Das Übergabeprotokoll ist zu erstellen. Es ist sowohl von dem/der alten, als auch dem/der neuen
    Kassierer/in zu unterschreiben.


    IX. Datenschutz

    § 29 Datenschutz
    Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.
    Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des
    Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    - Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    - Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind,
    - Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht,
    - Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z.B. bei Austritt aus
    dem Verein (Recht auf Vergessenwerden),
    - Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung) Art. 20
    DS-GVO.


    X. Schlussbestimmungen

    § 30 Satzungsänderungen
    Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit
    einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    § 31 Auflösung
    (1) Bei Auflösung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (§§ 13 und
    15 dieser Satzung). Der Verein ist aufgelöst, wenn mindestens drei Viertel der erschienenen
    stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen. Der § 14 findet keine Anwendung.
    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die zum Zwecke der Auflösung des Vereins
    einberufen wurde, ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Zehntel der stimmberechtigten
    Mitglieder erschienen sind. Diese Bestimmungen können nicht durch eine vorangegangene
    Satzungsänderung umgangen werden.

    § 32 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
    Vermögen des Vereins an die Stadtverwaltung Herten, die es unmittelbar und ausschließlich für
    gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 33 Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 34 Protokollführung
    Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das innerhalb
    von vier Wochen nach der Sitzung anzufertigen und von dem/der Schriftführer/in und einem
    weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

    § 35 Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt vom 12. August 1970 in Kraft.
    (Satzungsänderung erfolgte durch außerordentliche Mitgliederversammlung am 18. Juni 1971)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 30. Mai 1973)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 24. Mai 1978)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 13. Mai 1980)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 25. Mai 1982)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 25. Mai 1993)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 19. Mai 1998)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 05. Juni 2018)
    (Satzungsänderung erfolgte durch Mitgliederversammlung am 24. Mai 2023)

    ***

    Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.